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   VGH Baden-Württemberg, 26.10.1989 - 1 S 3448/88   

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https://dejure.org/1989,4816
VGH Baden-Württemberg, 26.10.1989 - 1 S 3448/88 (https://dejure.org/1989,4816)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.10.1989 - 1 S 3448/88 (https://dejure.org/1989,4816)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 1989 - 1 S 3448/88 (https://dejure.org/1989,4816)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 78 (Ls.)
  • VBlBW 1990, 231
  • DVBl 1990, 1044
  • DÖV 1990, 346
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.1986 - 1 S 3241/85

    Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme des Nichtstörers bei Gegendemonstration

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1989 - 1 S 3448/88
    Er hatte die Veranstaltung nicht öffentlich bekanntgemacht und es auch auf andere Weise nicht darauf angelegt, mit dieser rechtswidrige Übergriffe Dritter hervorzurufen ("Zweckveranlasser", vgl. dazu Urteil des Senats vom 28.8.1986, DVBl. 1987, 151 m. w. N.).

    Vielmehr bedarf es des Nachweises begründeter Tatsachen, die nicht nur die mehr oder weniger entfernte Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eröffnen, sondern eine solche Gefährdung absehbarerweise besorgen lassen (Urteil des Senats vom 28.8.1986, aaO, m. w. N.).

    Der Polizei stand nicht nur die Möglichkeit eines vorbeugenden Versammlungsverbots offen, sondern sie hatte, wenn sich dieses nicht als ausreichend erweisen sollte, die Befugnis zur Auflösung der Versammlung und zum Erlaß eines Platzverweises (§§ 15 Abs. 3, 18 Abs. 1, 13 Abs. 2 VersammlG; vgl. dazu Urteil des Senats vom 21.4.1986, VBlBW 1986, 305 und Urteil vom 28.8.1986, aaO).

    Auf diesem Wege gegen die (potentiellen) Störer einzuschreiten, war gegenüber einer Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter vorrangig und zum Schutz der vom Kl. veranstalteten rechtmäßigen Versammlung geboten, um die Rechtsordnung zu wahren und die Grundrechtsausübung des Kl. zu gewährleisten (BVerfG, Beschluß vom 14.5.1985, aaO; Urteil des Senats vom 28.8.1986, aaO, m. w. N.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1989 - 1 S 3448/88
    Denn dies bewirkte nicht nur eine vom Gesetz nicht gedeckte Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten auf Nichtstörer, sondern schränkte in Fällen wie dem vorliegenden die Ausübung der Versammlungsfreiheit, die zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gehört (BVerfG, Beschluß vom 14.5.1985) DVBl. 1985, 1006), in unzulässiger Weise ein.

    Auf diesem Wege gegen die (potentiellen) Störer einzuschreiten, war gegenüber einer Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter vorrangig und zum Schutz der vom Kl. veranstalteten rechtmäßigen Versammlung geboten, um die Rechtsordnung zu wahren und die Grundrechtsausübung des Kl. zu gewährleisten (BVerfG, Beschluß vom 14.5.1985, aaO; Urteil des Senats vom 28.8.1986, aaO, m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1986 - 1 S 650/85

    Kosten für Polizeieinsatz bei Blockadedemonstration

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1989 - 1 S 3448/88
    Der Polizei stand nicht nur die Möglichkeit eines vorbeugenden Versammlungsverbots offen, sondern sie hatte, wenn sich dieses nicht als ausreichend erweisen sollte, die Befugnis zur Auflösung der Versammlung und zum Erlaß eines Platzverweises (§§ 15 Abs. 3, 18 Abs. 1, 13 Abs. 2 VersammlG; vgl. dazu Urteil des Senats vom 21.4.1986, VBlBW 1986, 305 und Urteil vom 28.8.1986, aaO).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2012 - 3 L 35/10

    Störereigenschaft des Eigentümers bzw. Baulastträgers einer öffentlichen

    Während teilweise auf die Absicht des Veranlassers abgestellt wird, d. h. es darauf ankommt, ob dieser den Erfolg, also die Gefahr bzw. Störung, durch eine andere Person (subjektiv) bezweckt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (sog. subjektive Theorie: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1989 - 1 S 3448/88 -, DÖV 1990, 346 = Juris; Hess.VGH, Beschl. v. 27.02.1992 - 11 TH 1975/91 -, NVwZ 1992, 1111 (1113) = Juris), ist nach anderer Auffassung entscheidend, ob aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten die eingetretene Folge typischerweise durch die Veranlassung herbeigeführt wird, d. h. wenn sich die Gefahr oder Störung infolge des Verhaltens eines dritten Person - nämlich des "Zweckveranlassers" - (gleichsam) zwangsläufig einstellt (sog. objektive Theorie: OVG Niedersachsen, Beschl. v.24.09.1987- 12 A 269/86 -, NVwZ 1988, 638 (639); beide Kriterien verbindend: vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2006 - 2 M 174/06 -, Juris; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 = Juris; Beschl. v. 29.05.1995, a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2002 - 5 A 4177/00 -, Juris; Hess.VGH, Beschl. v. 23.04.1992 - 11 TH 3607/90 -, NVwZ-RR 1992, 622 = Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1994 - 1 S 180/94

    Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden ausländerfeindlichen

    Der Senat verkennt nicht, daß rechtswidriges oder auch gewalttätiges Verhalten Dritter grundsätzlich nicht geeignet ist, ein Versammlungsverbot zu rechtfertigen; vielmehr ist eine rechtmäßige Versammlung grundsätzlich vor etwaigen Gegendemonstrationen zu schützen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.1989 - 1 S 3448/88 -).
  • OVG Thüringen, 29.10.1993 - 2 EO 142/93

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht

    Legte sie es auf solche Übergriffe an, hätte sie ihre Veranstaltung jedoch vermutlich öffentlich bekanntgemacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.1989 - 1 S 3448/88 -, DÖV 1990, 346).
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